Kann ich einen Aufhebungsbeschluss bekämpfen, der nichts über Rechtsmittel sagt?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien
Nein. Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und spricht es nicht ausdrücklich aus, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, können Sie den Beschluss überhaupt nicht bekämpfen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hilft ebenfalls nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einstweiliger Unterhalt.OGH 10 Ob 26/21b, 13.09.2021
- Die nachträgliche Zulassung eines Revisionsrekurses gegen einen Beschluss, der aus einem aufhebenden und einem bestätigenden Teil besteht, kann sich nur auf den bestätigenden Teil beziehen.OGH 1 Ob 20/18z, 27.02.2018
- Hier: Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.OGH 1 Ob 197/15z, 22.10.2015
- Hier: Gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB.OGH 3 Ob 167/12y, 19.09.2012
- Daran ändert auch die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht gemäß § 63 Abs 3 AußStrG nichts, weil bei Aufhebungsbeschlüssen iSd § 64 Abs 1 AußStrG ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses nicht zulässig ist.OGH 6 Ob 34/12m, 15.03.2012
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss trotz Fehlens eines Zulassungsausspruchs zulässig, weil aus der Entscheidungsbegründung eindeutig hervorging, dass die zweite Instanz die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur bezüglich des bestätigenden, sondern auch hinsichtlich des aufhebenden Teils ihrer Entscheidung zulassen wollte.OGH 8 Ob 117/09b, 22.10.2009
- Für das in § 64 Abs 1 letzter Satz AußStrG normierte Antragsrecht verbleibt der Anwendungsbereich, dass die Parteien vor Ergehen der Rekursentscheidung den Antrag stellen können, das Rekursgericht möge den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulassen, wenn es den Rechtsstandpunkt des Antragstellers über die Spruchreife der Sache nicht teilt.OGH 3 Ob 106/07w, 28.06.2007
- Auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ohne Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch absolut unanfechtbar und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.OGH 3 Ob 106/07w, 28.06.2007
- Hier: § 64 AußStrG 2005.OGH 6 Ob 66/06h, 06.04.2006
- Nunmehr § 64 Abs 1 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 269/05p, 24.11.2005
- Hier: Auf den Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der vor BGBl I 2003/111 geltenden Fassung anzuwenden.OGH 6 Ob 107/05m, 23.06.2005
- In diesem Fall ist auch ein "außerordentlicher" Rekurs ausgeschlossen.OGH 6 Ob 91/01b, 26.04.2001
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil eines Beschlusses.OGH 6 Ob 205/00s, 30.08.2000
- Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist.OGH 8 Ob 189/98x, 24.08.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109580 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 53.
- OGH 8 Ob 155/25i, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 154/25t, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 106/24g, 26.09.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 86/21i, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1; AußStrG 2005 §64 Abs1
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