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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.12.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 96/20h

Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gegen die Bestätigung, dass aus einer Entscheidung vollstreckt werden darf, gibt es nur den dafür eigens vorgesehenen Rechtsbehelf, den Antrag auf Aufhebung. Ein gewöhnliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn erst das Rechtsmittelgericht die Bestätigung erteilt hat.

Die Bestätigung, dass eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, gilt selbst als Beschluss des Gerichts. Sie ist also nicht bloß ein Vermerk in der Kanzlei.

Nein. Ergibt sich aus dem Akt zwingend ein anderer Zeitpunkt, als in der Bestätigung angegeben ist, gilt der wirkliche Vorgang. Die unrichtig bezeugte Angabe in der Urkunde setzt sich nicht durch.

Ob eine Entscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und haftet der Entscheidung als Eigenschaft an. Eine Bestätigung, die mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmt, ändert daran nichts. Auch dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt, macht keinen Unterschied.

Für eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit sieht das Gesetz die Aufhebung vor. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn nur eine Rechtskraftbestätigung zu Unrecht erteilt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 EO § 7 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 514

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.465 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Geschäftszahl

5Ob96/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Antragsgegner, darunter 1. U***** G*****, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. April 2020, GZ 1 R 45/20i-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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