Wer entscheidet, ob der Titel gegen mich wirklich vollstreckbar ist?
günstig für Verpflichteter betrifft Schuldner, Gläubiger, Verpflichteter, Betreibender
Ob eine Entscheidung zu Recht für vollstreckbar erklärt wurde, prüft nur jenes Gericht, bei dem der Titel entstanden ist. Dafür gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem der Titel geschaffen wurde. Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels selbst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 09.04.2024 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1935)
Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein selbständiger Zwischenstreit.OGH 1 Ob 15/24y, 08.04.2024
- Hier: Widerruf der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel.OGH 17 Ob 12/19t, 05.09.2019
- Hier: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich daher nach den Bestimmungen der ZPO.OGH 8 Ob 26/09w, 02.04.2009
- Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO.OGH 6 Ob 99/07p, 25.05.2007
- Beteiligter ist auch der, der - wie der säumige Ersteher - erst im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht als "Titelgericht" zu einer Leistung verpflichtet wurde.OGH 3 Ob 204/00x, 27.02.2002
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- Auch im Exekutionsverfahren durch das Exekutionsgericht geschaffene Exekutionstitel unterliegen dem Regime des § 7 Abs 3 EO.OGH 3 Ob 204/00x, 27.02.2002
- Die Anwendung dieses Grundsatzes führt dennoch nicht dazu, dass der Revisionsrekurs jedenfalls nach § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig wäre. Damit wird nämlich nur eine Ausnahme zu den Bestimmungen der ZPO, nicht jedoch zu § 7 Abs 3 EO begründet. Dies gilt auch für eine vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.OGH 9 ObA 88/00g, 12.07.2000
- Hier: Revisionszulässigkeit daher nach § 47 Abs 1 ASGG.OGH 9 ObA 164/92, 08.07.1992
- Auch die Beteiligtenstellung richtet sich nach dem dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Verfahren.OGH 6 Ob 93/73, 26.04.1973
- Hier: Unterhaltstitel im Außerstreitverfahren.OGH 7 Ob 83/72, 05.04.1972
- Zur Erlassung eines Beschlusses nach § 7 Abs 3 EO ist grundsätzlich dasjenige Gericht berufen, von dem die zugrundeliegende Entscheidung ausgegangen ist.OGH 1 Ob 858/54, 10.11.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 5 Ob 48/24f, 09.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
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