Gilt ein Vertrag, den ein Bevollmächtigter gegen meinen Willen abschließt?
günstig für Vertragspartner betrifft Vollmachtgeber, Vertreter, Vertragspartner, Unternehmer
Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollusives Zusammenwirken des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und des Obmanns der Gesellschafterin der Beklagten zum Nachteil der in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindlichen Beklagten durch Vereinbarung eines Kündigungsverzichts und einer Prämie zugunsten des Klägers.OGH 8 ObA 70/22k, 21.11.2022
- Hier: Vom Grundsatz, wonach aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts grundsätzlich nicht berührt wird, wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis des Missbrauchs der Vertretungsmacht.OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022
- Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste.OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019
- Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast.OGH 1 Ob 6/17i, 31.01.2017
- Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht.OGH 9 Ob 25/08d, 05.08.2009
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der Missbrauch der Vertretungsmacht betrifft nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern nur den für den Erklärungsempfänger aus besonderen Gründen nicht erkennbaren ermächtigungswidrigen Gebrauch einer im Außenverhältnis nach § 1029 ABGB bestehenden Vertretungsmacht.OGH 1 Ob 98/01w, 26.06.2001
- Dies muss umsomehr gelten, wenn der Handelnde gar keine Vertretungsmacht zum Abschluss einer Vereinbarung hatte und den Arbeitnehmern aus den Begleitumständen der offenbare Missbrauch bzw das zumindest grob treuwidrige Verhalten des Abteilungsleiters auffallen musste.OGH 8 ObA 114/98t, 17.09.1998
- Der Vertretungsakt ist nach herrschender Auffassung auch ohne arglistiges Zusammenwirken ungültig, wenn der Dritte den (bewussten) Missbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des Vertretenen kannte oder ihm der Missbrauch nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Koziol-Welser 10 I 176; WoBl 1996, 31/4).OGH 7 Ob 108/97a, 14.05.1997
- Es sei denn, dass Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion).OGH 4 Ob 2298/96m, 15.10.1996
- Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten.OGH 4 Ob 2078/96h, 25.06.1996
- Auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauches genügt für die Unwirksamkeit des Geschäfts.OGH 2 Ob 598/94, 12.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019576 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 26.
- OGH 6 Ob 233/22s, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 70/22k, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 214/19t, 19.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/16a, 22.11.2016, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 61/16k, 24.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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