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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1022

den Tod. § 1022. In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbfall des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Verliert jemand nach der Vollmachtserteilung seine Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit, bleibt die Vollmacht wirksam. Der Vertreter darf weiter handeln, bis der gesetzliche Vertreter die Vollmacht widerruft. Ein vom Anwalt geschlossener Vergleich braucht in diesem Fall auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.

Nein, nicht immer. Vollmacht und Auftrag können über den Tod hinaus weiterwirken, wenn sich das aus der Art des Geschäfts, der Absicht der Beteiligten oder der Übung des redlichen Verkehrs ergibt. Kommt es nicht auf die Person, sondern auf die Mittel des Unternehmens an, bleibt der Auftrag bestehen.

Hat der Verstorbene eine Vollmacht erteilt, die auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tod gelten sollte, darf der Bevollmächtigte den Nachlass weiter vertreten, solange kein anderer Vertreter bestellt ist. Eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts ist dafür nicht nötig.

Im Zweifel endet mit dem Tod des Treuhänders das Treuhandverhältnis, und das ist zugleich der Rechtsgrund dafür, dass das Eigentum an den früheren Treugeber zurückgeht. Bei Liegenschaften brauchen Sie zusätzlich die Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch. Die dafür nötigen Erklärungen können Sie von der Verlassenschaft oder den Erben einklagen.

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