ABGB § 1022
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Verliert jemand nach der Vollmachtserteilung seine Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit, bleibt die Vollmacht wirksam. Der Vertreter darf weiter handeln, bis der gesetzliche Vertreter die Vollmacht widerruft. Ein vom Anwalt geschlossener Vergleich braucht in diesem Fall auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.
Nein, nicht immer. Vollmacht und Auftrag können über den Tod hinaus weiterwirken, wenn sich das aus der Art des Geschäfts, der Absicht der Beteiligten oder der Übung des redlichen Verkehrs ergibt. Kommt es nicht auf die Person, sondern auf die Mittel des Unternehmens an, bleibt der Auftrag bestehen.
Hat der Verstorbene eine Vollmacht erteilt, die auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tod gelten sollte, darf der Bevollmächtigte den Nachlass weiter vertreten, solange kein anderer Vertreter bestellt ist. Eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts ist dafür nicht nötig.
Im Zweifel endet mit dem Tod des Treuhänders das Treuhandverhältnis, und das ist zugleich der Rechtsgrund dafür, dass das Eigentum an den früheren Treugeber zurückgeht. Bei Liegenschaften brauchen Sie zusätzlich die Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch. Die dafür nötigen Erklärungen können Sie von der Verlassenschaft oder den Erben einklagen.