Kann ein Vertrag eines Geschäftsunfähigen nachträglich genehmigt werden?
günstig für Geschäftsunfähiger betrifft Erkrankte, Angehörige, Erwachsenenvertreter, Vertragspartner, Erben
Nein. Ein Geschäft, das jemand ohne Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat, ist von Anfang an ungültig. Auch eine spätere Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Person selbst, wenn sie wieder handlungsfähig geworden ist, macht es nicht gültig. Dafür braucht es keine eigene Gerichtsentscheidung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 16.03.2022 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Das von einem Handlungsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig; eine solche Willenserklärung würde auch nicht nachträglich dadurch Gültigkeit erlangen, dass sie der gesetzliche Vertreter oder der Handlungsunfähige selbst nach gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit genehmigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stiftungszusatzurkunde.OGH 3 Ob 120/14i, 19.11.2014
- Absolute Nichtigkeit ohne dass es einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung bedürfte.OGH 8 Ob 62/11t, 29.06.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 2 Ob 175/21f, 16.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 239/20p, 18.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 96/19g, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 865 · Erfordernisse eines gültigen Vertrages
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