Wird angerechnet, was ich während der Freistellung verdienen konnte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anrechnungsverpflichtung nach § 1155 ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des Dienstnehmers zu bejahen.OGH 9 ObA 52/23x, 27.09.2023
- Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, an der Arbeitsleistung gehindert, ist in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdientes Entgelt ungeachtet der Motive für den „Annahmeverzug“ des Dienstgebers anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des Dienstgebers rechtsmissbräuchlich erhoben wird.OGH 9 ObA 81/10t, 29.09.2010
- Hier: Arbeitswilliger nicht streikender Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung durch Streik.OGH 8 ObA 23/05y, 19.12.2005
- Der Arbeitnehmer ist wegen des Fortbestehens des Hinderungsgrundes nicht verpflichtet, täglich zur Arbeitsstätte zu kommen und seine Leistungsbereitschaft zu erklären. Er muss aber dafür sorgen, dass er ab dem Wegfall des Hindernisses unverzüglich seine Arbeit wieder antreten kann.OGH 8 ObA 23/05y, 19.12.2005
- Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers und anderweitiger Erwerb sollen harmonisch nebeneinander stehen, es dürfen daher sowohl die Anforderungen die Leistungsbereitschaft als auch an die Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers, sich eine Ersatzbeschäftigung zu beschaffen, nicht überspannt werden.OGH 9 ObA 115/03g, 17.03.2004
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- Hier: Dienstfreistellung im Rahmen eines Konkurses (§ 48 ASGG).OGH 9 ObS 34/93, 16.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 52/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bekommen Sie Entgelt, obwohl die Arbeit unterblieben ist, kann Ihnen ein anderweitiger Verdienst angerechnet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, Sie hätten einen solchen Verdienst absichtlich unterlassen, um die Anrechnung zu verhindern, muss er das beweisen.
Ja. Verhindert der Arbeitgeber Ihre Arbeit - etwa durch eine ungerechtfertigte Entlassung oder eine Dienstfreistellung -, bleibt Ihr Entgeltanspruch bestehen. Wird eine Kündigung oder Entlassung erfolgreich angefochten, ist Ihnen der inzwischen aufgelaufene Verdienst nachzuzahlen.