Bekomme ich Lohn, wenn mich der Arbeitgeber nicht arbeiten lässt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Streikbedingte Unmöglichkeit der Beschäftigung.OGH 8 ObA 23/05y, 19.12.2005
- Wurde eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Entlassung vom Arbeitnehmer angefochten und wurde der Anfechtung rechtskräftig stattgegeben, so wird durch dieses Urteil das Arbeitsverhältnis reaktiviert. Der inzwischen aufgelaufene Verdienst ist dem Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB nachzuzahlen.OGH 9 ObA 24/01x, 05.09.2001
- Hier: Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber.OGH 9 ObA 203/94, 30.11.1994
- Es gilt das Ausfallprinzip.OGH 9 ObA 203/94, 30.11.1994
- Hier: Dienstfreistellung im Rahmen eines Konkurses (§ 48 ASGG).OGH 9 ObS 34/93, 16.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021454 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 148/17f, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.
Hindert Sie Ihr Arbeitgeber an der Arbeit, behalten Sie zwar Ihren Anspruch auf das Entgelt. Was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen, wird aber angerechnet, selbst wenn er Sie absichtlich ferngehalten hat. Nur wenn sein Vorgehen missbräuchlich war, unterbleibt die Anrechnung; die Absicht allein genügt dafür nicht.