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Wer muss beweisen, dass ich absichtlich nichts dazuverdient habe?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Bekommen Sie Entgelt, obwohl die Arbeit unterblieben ist, kann Ihnen ein anderweitiger Verdienst angerechnet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, Sie hätten einen solchen Verdienst absichtlich unterlassen, um die Anrechnung zu verhindern, muss er das beweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 22.02.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Gemäß § 1155 ABGB ist der Dienstgeber dafür beweispflichtig, dass der Dienstnehmer einen anderen Verdienst absichtlich - dh um die Anrechnung zu verhindern - unterlassen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021599 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung bei Freistellung von der Arbeit

Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung anderer Einkünfte bei Dienstfreistellung

Hindert Sie Ihr Arbeitgeber an der Arbeit, behalten Sie zwar Ihren Anspruch auf das Entgelt. Was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen, wird aber angerechnet, selbst wenn er Sie absichtlich ferngehalten hat. Nur wenn sein Vorgehen missbräuchlich war, unterbleibt die Anrechnung; die Absicht allein genügt dafür nicht.

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