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Wird mein Nebenverdienst angerechnet, wenn der Arbeitgeber mich nicht arbeiten lässt?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Hindert Sie Ihr Arbeitgeber an der Arbeit, behalten Sie zwar Ihren Anspruch auf das Entgelt. Was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen, wird aber angerechnet, selbst wenn er Sie absichtlich ferngehalten hat. Nur wenn sein Vorgehen missbräuchlich war, unterbleibt die Anrechnung; die Absicht allein genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Nur, wenn Sie es gerade deshalb verdient oder erspart haben, weil die Arbeit für den Arbeitgeber ausgefallen ist. Angerechnet wird also, was Sie mit dem frei gewordenen Teil Ihrer Arbeitskraft erworben haben oder erwerben hätten können. Für Gewinne, die Sie auch sonst erzielt hätten, gibt es keine Anrechnung.

günstig für Arbeitnehmer Beweislast beim absichtlich unterlassenen Verdienst

Bekommen Sie Entgelt, obwohl die Arbeit unterblieben ist, kann Ihnen ein anderweitiger Verdienst angerechnet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, Sie hätten einen solchen Verdienst absichtlich unterlassen, um die Anrechnung zu verhindern, muss er das beweisen.

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