Darf ich austreten, wenn mich der Ärger im Betrieb krank macht?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 21.04.2016 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.OGH 8 ObA 82/10g, 25.01.2011
- Hier: Gescheiterte private Beziehung zum Dienstgeber.OGH 9 ObA 130/09x, 11.05.2010
- Im Allgemeinen wird eine Grenze dort gezogen, wo die Gründe für die Gesundheitsgefährdung vorwiegend im privaten Umfeld des Dienstnehmers zu finden sind und der Bezug zur Dienstleistung gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang gegeben ist.OGH 9 ObA 130/09x, 11.05.2010
- Hier: Überhöhter Nikotinkonsum und Alkoholkonsum sowie unbehandelte Mandelentzündung kausal für die chronische Halsentzündung (§ 82a lit a GewO).OGH 9 ObA 33/90, 28.02.1990
- Hier: Gefährdung der Gesundheit durch die sich aus familiären Verhältnissen ergebende Doppelbelastung.OGH 9 ObA 100/88, 11.05.1988
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 154/87, 02.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 9 ObA 43/16p, 21.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn eine dauerhafte Gefährdung droht. Entscheidend ist die Vorausschau, dass Sie das Dienstverhältnis künftig nicht ohne Gefahr für Ihre Gesundheit fortsetzen könnten. Auch eine psychische Belastung am Arbeitsplatz kann dafür genügen; zwischen Ihrer Dienstleistung und der Gefährdung muss aber ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Nein. Es genügt, dass Ihre Gesundheit bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit gefährdet wäre; ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein. Die Bedrohung muss aber schon im Zeitpunkt Ihrer Austrittserklärung bestehen, eine bloße Befürchtung für die Zukunft reicht nicht.