OGH 9 ObA 43/16p
Worum es ging: Muss ich meinem Chef sagen, dass mich die Arbeit krank macht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur dann über Ihren Gesundheitszustand aufklären, wenn sich das Problem durch eine andere Tätigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags lösen ließe. Das betrifft vor allem einzelne Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten oder ungünstige Bedingungen wie Nässe, Kälte, Lärm oder Staub. Sie müssen dabei nur darauf hinweisen, eine Versetzung verlangen müssen Sie nicht.
Bevor Sie das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vorzeitig beenden, müssen Sie den Arbeitgeber auf die Gefährdung Ihrer Gesundheit aufmerksam machen. Das gilt nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder wenn ein anderer Arbeitsplatz im Rahmen Ihres Vertrags nach den Umständen von vornherein nicht in Betracht kommt.
Nein. Die Gefahr für Ihre Gesundheit muss von der Dienstleistung selbst ausgehen. Aufregung wegen Streitigkeiten im Betrieb, Belastungen aus dem privaten Umfeld oder Arbeiten außerhalb des Dienstverhältnisses reichen dafür nicht.
Nein. Es genügt, dass Ihre Gesundheit bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit gefährdet wäre; ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein. Die Bedrohung muss aber schon im Zeitpunkt Ihrer Austrittserklärung bestehen, eine bloße Befürchtung für die Zukunft reicht nicht.
Nein. Eine bloß vorübergehende, durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein wichtiger Grund für einen vorzeitigen Austritt. Anders kann es sein, wenn Sie die Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten können oder Ihre Gesundheit dadurch Schaden nähme.
Ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung dauerhaft ist. Sie muss so lange andauern, dass Ihnen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine nur vorübergehende Beeinträchtigung genügt nicht.
Sie müssen beweisen, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit ohne Schaden für Ihre Gesundheit nicht fortsetzen können. Gelingt Ihnen das, ist es Sache des Arbeitgebers zu behaupten und zu beweisen, dass er Ihnen eine andere, Ihrer Gesundheit nicht abträgliche Verwendung im vertraglich geschuldeten Rahmen angeboten hat.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ja, wenn eine dauerhafte Gefährdung droht. Entscheidend ist die Vorausschau, dass Sie das Dienstverhältnis künftig nicht ohne Gefahr für Ihre Gesundheit fortsetzen könnten. Auch eine psychische Belastung am Arbeitsplatz kann dafür genügen; zwischen Ihrer Dienstleistung und der Gefährdung muss aber ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.01.2016, 11 Ra 91/15d-24
Zitierte Paragrafen
ASVG § 139 AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 26 AngG Art. 1 § 31 ZPO § 52
Entscheidungstext
48 Absätze, 18.377 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Geschäftszahl
9ObA43/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. D***** S*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 98.293,86 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 86.599,43 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2016, GZ 11 Ra 91/15d-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2015, GZ 8 Cga 6/15t-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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