Wird meine Forderung im Teilurteil um die Gegenforderung gekürzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erst im Endurteil ist dann über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung sowie über den Umfang der allenfalls eingetretenen Aufrechnung zu entscheiden (EvBl 1974/84).OGH 5 Ob 75/99m, 15.06.1999
- Ein Teilurteil über einen Zahlungsanspruch im Sinne der §§ 391 Abs 3 und 392 Abs 1 ZPO ist als Leistungsurteil zu erlassen, wenn für eine solche Entscheidung die prozessualen Voraussetzungen vorliegen. Kann jedoch nur mittels Leistungsurteils über die Klageforderung abgesprochen werden, so sind prozessuale Vorschriften verletzt, wenn das Erstgericht trotz Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung bloß ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über das Klagebegehren fällt.OGH 1 Ob 82/98k, 24.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 125/24d, 03.06.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Steht am Ende fest, dass die Gegenforderung besteht, muss das Endurteil auch aussprechen, ob und in welchem Umfang der mit Teilurteil zugesprochene Betrag dadurch bereits getilgt ist. Das gilt, wenn die Gegenforderung schon bei Schluss der Verhandlung über die Klagsforderung aufrechenbar war.
Die im Prozess erhobene Aufrechnungseinrede wirkt nur für den Fall, dass das Gericht die Klagsforderung bejaht. Dann wird über die Gegenforderung im Spruch entschieden. Wurde dagegen schon außerhalb des Verfahrens aufgerechnet, ist das bloß eine Vorfrage und scheint im Spruch nicht auf.