Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 125/24d
Worum es ging: Muss ich selbst einwenden, dass nicht aufgerechnet werden darf?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verbot, Forderungen gegeneinander aufzurechnen, wird vom Gericht nicht von sich aus berücksichtigt. Sie müssen es ausdrücklich einwenden.
Haben Sie auf die Aufrechnung verzichtet, führt das dazu, dass eine dennoch erhobene Aufrechnungseinrede abgewiesen wird.
Kann trotz eingewendeter Gegenforderung über Ihre Forderung vorab entschieden werden, wird das Teilurteil nicht auf den überschießenden Teilbetrag beschränkt. Es spricht ohne Rücksicht auf die Aufrechnungseinrede aus, was der Beklagte zu leisten hat. Erst im abschließenden Urteil wird über die Gegenforderung entschieden und gegebenenfalls ausgesprochen, in welchem Umfang die zuerkannte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist.
Ist die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen, entfällt eine Entscheidung des Urteils über die eingewendete Gegenforderung. Die Aufrechnungseinrede wird abgewiesen, ohne dass darüber abgesprochen wird, ob die Gegenforderung besteht oder nicht.
Auch ein Teilurteil bei einer Leistungsklage enthält einen Leistungsbefehl. Es kann rechtskräftig werden, löst die Frist zur Leistung aus und ist vollstreckbar.
Liegt für die Gegenforderung bereits ein vollstreckbarer Titel vor, muss das Gericht über deren Bestand nicht mehr eigens entscheiden. Es spricht dann nur noch die Aufrechnung aus.
Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Beschlüsse, die das Berufungsgericht im laufenden Verfahren fasst, können Sie in der Regel nicht bekämpfen. Nur in zwei gesetzlich genannten Fällen ist ein weiteres Rechtsmittel möglich. Trifft keiner davon zu, ist der Beschluss endgültig.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Ob die Voraussetzungen für ein wirksames Gegenrechnen zweier Forderungen vorliegen, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem Sie die Aufrechnung erklären.
Fehler bei der Anwendung der Verfahrensregeln müssen Sie als Mangelhaftigkeit oder als Nichtigkeit rügen. Mit der Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung können Sie sie nicht geltend machen, denn diese betrifft nur die Sache selbst.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 13.02.2024, 50 R 172/23k-113
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1438 ABGB § 1440 EO § 39 EO § 42 ZPO § 391 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508 ZPO § 519
Entscheidungstext
40 Absätze, 13.481 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
5Ob125/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, gegen die beklagte Partei M* GmbH & CO KG, *, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.412,42 EUR samt Anhang, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.812,14 EUR) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2024, GZ 50 R 172/23k-113, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 20. Juli 2023, GZ 12 C 264/19i-107, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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