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Darf das Gericht über einen Teil der Klage vorab entscheiden?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Auftraggeber
Hängt die Gegenforderung der beklagten Partei rechtlich mit der Klagsforderung zusammen, darf das Gericht sie nicht vorab mit einem Teilurteil zur Zahlung verpflichten. Einen Teil der Klage, den es für unberechtigt hält, kann das Gericht dagegen stets mit Teilurteil abweisen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Stehen Klagsforderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang (Konnexität), dann ist die Fällung eines die beklagte Partei zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteiles allerdings unzulässig. Ein als nicht berechtigt erachtetes Teilbegehren der klagenden Partei kann aber stets mit Teilurteil abgewiesen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Teilurteil trotz eingewendeter Gegenforderung

Kann trotz eingewendeter Gegenforderung über Ihre Forderung vorab entschieden werden, wird das Teilurteil nicht auf den überschießenden Teilbetrag beschränkt. Es spricht ohne Rücksicht auf die Aufrechnungseinrede aus, was der Beklagte zu leisten hat. Erst im abschließenden Urteil wird über die Gegenforderung entschieden und gegebenenfalls ausgesprochen, in welchem Umfang die zuerkannte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist.

günstig für Kläger Stufenklage und Bezifferung

Nein. Sie müssen nicht warten, bis über Ihr Auskunftsbegehren rechtskräftig entschieden und die Auskunft erteilt ist. Sie dürfen Ihr Zahlungs- oder Herausgabebegehren auch schon früher der Höhe nach festlegen; das gilt nicht als Änderung der Klage.

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