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Darf ich meiner Revision einen selbst geschriebenen Text beilegen?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Eine Revision an den Obersten Gerichtshof muss von einem Rechtsanwalt verfasst sein. Sie können daher kein von Ihnen selbst geschriebenes Schriftstück beilegen und zum Inhalt der Revision erklären. Diese Vorschrift soll Sie vor Nachteilen schützen und das Verfahren vereinfachen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 14.02.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck dieser Bestimmung (nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den OGH vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen) so zu verstehen, dass die Revision von einem Anwalt verfasst sein muss. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfasstes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043639 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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