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Entscheidet das Höchstgericht selbst, ob es meinen Fall prüft?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (70 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen, weil er innerhalb des Rahmens der revisiblen erheblichen Rechtsfragen in der Ausführung der Rechtsmittelgründe nicht beschränkt ist (Petrasch in EvBl 1983,178).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 70.

Im Gesetz

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