Entscheidet das Höchstgericht selbst, ob es meinen Fall prüft?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (70 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen, weil er innerhalb des Rahmens der revisiblen erheblichen Rechtsfragen in der Ausführung der Rechtsmittelgründe nicht beschränkt ist (Petrasch in EvBl 1983,178).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG rechtfertigen soll, so ist der Revisionsrekurs unzulässig.OGH 5 Ob 70/09v, 28.04.2009
- Hier: Betreffend die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss.OGH 4 Ob 200/08b, 15.12.2008
- Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, muss mangels der Voraussetzungen des § 508 Abs 1 ZPO als schlicht unbeachtlich gewertet werden; an eine auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhende Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden; sie ist unwirksam.OGH 7 Ob 145/02b, 07.08.2002
- Dies gilt auch für den abändernden Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz.OGH 7 Ob 58/01g, 13.06.2001
- Der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 3 Satz 2 ZPO hat nur belehrenden Charakter, ohne die Parteien und den Obersten Gerichtshof zu binden.OGH 1 Ob 138/99x, 27.10.1999
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat.OGH 1 Ob 610/95, 30.01.1996
- Gilt auch für Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO.OGH 1 Ob 705/86, 04.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 70.
- OGH 4 Ob 202/24w, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 210/24x, 24.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 80/24s, 22.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 39/24v, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 131/24m, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 198/19x, 22.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 128/17i, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 34/18p, 10.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 59/17t, 18.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Zulassung der Revision
Verfahrensrecht · Bindung an den Zulässigkeitsausspruch
Verfahrensrecht · Revision trotz Zulassung unzulässig
Verfahrensrecht · Umfang der Prüfung in dritter Instanz
Verfahrensrecht · Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht