Begründet eine Forderung des Beklagten gegen mich den Gerichtsstand?
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Ständige Rechtsprechung seit 1921, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1921)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wirkt im anzuwendenden Statut (hier: New Yorker Recht) eine im anhängigen ausländischen Schiedsverfahren erhobene Einrede (des dort beklagten) inländischen Klägers nur prozessual, nicht aber materiell, ist dem Kläger für die Begründung des inländischen Vermögensgerichtsstands die Berufung auf eine vom (hier) Beklagten (im ausländischen Schiedsverfahren geltend gemachte) Gegenforderung nicht verwehrt. Insbesondere ist darin auch keine schlüssige, die Gegenforderung vernichtende Aufrechnung zu ersehen.OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017
- Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der Kläger selbst den Bestand dieser Forderung bestreitet.OGH 8 Ob 92/04v, 20.01.2005
- Die vom Kläger anerkannte Gegenforderung der beklagten Partei, mag auch zwischen ihr und der im Klagebegehren erhobenen Klagsforderung eine Aufrechnungslage bestehen, ist gerichtsstandbegründendes Vermögen im Sinn des § 99 JN.OGH 6 Ob 771/79, 05.12.1979
- Dies gilt auch, wenn das Erlöschen der Gegenforderung durch Aufrechnung vom Kläger zwar nicht ausdrücklich behauptet wird, sich aber aus der Tatsache schlüssig ergibt, dass die klagende Partei eine der Höhe der Gegenforderung entsprechenden Betrag bereits vor der Klagserhebung abgezogen hat.OGH 2 Ob 512/79, 29.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Bestreiten Sie als klagende Partei, dass die Forderung der Gegenseite besteht, können Sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht darauf stützen.
Ja, zumindest so weit, dass eine Beurteilung möglich ist. Weil es darauf ankommt, dass das inländische Vermögen nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Streitwert, muss dessen Höhe genannt werden. Besteht es in einer Forderung, muss deren Richtigkeit erweislich sein.