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Begründet eine Forderung des Beklagten gegen mich den Gerichtsstand?

günstig für Kläger betrifft Kläger, ausländische Beklagte, Unternehmer
Nur dann, wenn sie sich bei aufrechter Klagsforderung zur Aufrechnung eignen würde. Ist sie nach Ihrem eigenen Vorbringen bereits durch Aufrechnung erloschen, begründet sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Das gilt auch, wenn sich das Erlöschen bloß schlüssig aus Ihren Angaben ergibt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1921, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1921)

Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen, wenn sie bei aufrechtem Bestande der Klageforderung sich zur Aufrechnung eignen würde, nicht aber dann, wenn sie schon nach dem Vorbringen der Klage durch Aufrechnung erloschen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bestrittene Gegenforderung als Vermögen

Nein. Bestreiten Sie als klagende Partei, dass die Forderung der Gegenseite besteht, können Sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht darauf stützen.

günstig für Beklagter Angabe der Höhe des Vermögens

Ja, zumindest so weit, dass eine Beurteilung möglich ist. Weil es darauf ankommt, dass das inländische Vermögen nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Streitwert, muss dessen Höhe genannt werden. Besteht es in einer Forderung, muss deren Richtigkeit erweislich sein.

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