Was gilt als Vermögen und wann muss es vorhanden sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Guthaben auf einem Nostrokonto.OGH 10 Ob 47/25x, 09.12.2025
- Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- Das inländische Vermögen als Anknüpfungspunkt muss bei Antragstellung - oder spätestens bei der Entscheidung – vorliegen.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- Vermögen im Sinn des § 99 JN bilden jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, daher alle Güter und Rechte, die-objektiv gesehen-wirtschaftlich verwertbar sind. Diese Voraussetzungen treffen angesichts ihrer freien Verfügbarkeit und der Möglichkeit, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen einzuräumen, auch auf Marken zu. Registrierte Marken sind daher vermögenswerte Rechte, die den Gerichtsstand nach §99 JN unter der weiteren Voraussetzung begründen können, dass sich dieses Vermögen an einem Ort im Inland befindet.OGH 4 Ob 128/03g, 08.07.2003
- Zum Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN gehören alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte.OGH 1 Ob 579/95, 23.06.1995
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- Ebensowenig hat eine nachträgliche Klagseinschränkung Auswirkungen auf den begründeten Gerichtsstand.OGH 7 Ob 523/94, 11.05.1994
- Befindet sich dieses an mehreren Orten, dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger der Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt.OGH 4 Ob 550/92, 24.11.1992
- Kaufmännisches RetentionsrechtOGH 7 Ob 745/77, 26.01.1978
- Die Eigenschaft eines Vermögens, den Gerichtsstand nach § 99 JN zu begründen, geht nicht dadurch verloren, dass es gepfändet, verpfändet oder sicherungsweise abgetreten wird.OGH 2 Ob 207/74, 26.09.1974
- Maßgebend für die Frage der Zuständigkeit gemäß § 99 JN ist der Zeitpunkt der Einbringung der Klage.OGH 6 Ob 13/65, 20.01.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 4 Ob 170/22m, 22.11.2022
- OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, zumindest so weit, dass eine Beurteilung möglich ist. Weil es darauf ankommt, dass das inländische Vermögen nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Streitwert, muss dessen Höhe genannt werden. Besteht es in einer Forderung, muss deren Richtigkeit erweislich sein.
Am Verhältnis zum Streitwert, nicht an den zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung. Der Streitgegenstand darf zum Wert des Vermögens nicht in krassem Missverhältnis stehen; es muss eine angemessene Beziehung zwischen beiden bestehen. Geringwertige Sachen genügen auch dann nicht, wenn der Streitwert selbst niedrig ist.