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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 72/16y

Worum es ging: Gilt vor österreichischen Gerichten auch ausländisches Verfahrensrecht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Österreichische Gerichte wenden immer nur österreichische Verfahrensvorschriften an, auch wenn sie in der Sache selbst ausländisches Recht anwenden müssen. Das betrifft etwa Zustellungen, Zuständigkeit, die Wirkung von Erklärungen im Verfahren und die Frage, welche Rechtsmittel zulässig sind.

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.

Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Ein Schiedsgericht entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts; ist es vereinbart, weist das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Eine Schlichtungsstelle soll dagegen nur eine Einigung herbeiführen. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung nicht durchlaufen, wird Ihre Klage abgewiesen, weil der Anspruch noch nicht eingeklagt werden kann.

Ja. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit zunächst nur nach den Angaben in der Klage, und zwar bevor eine Verhandlung anberaumt wird. Wird die Unzuständigkeit dabei nicht bemerkt, muss über Ihren Einwand mündlich verhandelt werden, und Ihr Vorbringen als beklagte Partei ist dabei zu beachten.

Darüber wird erst im Verfahren über die Sache selbst entschieden. Nur bei Umständen, die allein für die Zuständigkeit zählen, etwa dem Wohnsitz oder einer Vereinbarung über das Gericht, entscheidet das Gericht schon vorweg nach den Ergebnissen der Verhandlung. Fehlt eine Tatsache, die zugleich den Anspruch trägt, wird die Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.

Am Verhältnis zum Streitwert, nicht an den zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung. Der Streitgegenstand darf zum Wert des Vermögens nicht in krassem Missverhältnis stehen; es muss eine angemessene Beziehung zwischen beiden bestehen. Geringwertige Sachen genügen auch dann nicht, wenn der Streitwert selbst niedrig ist.

Nein. Das im Inland liegende Vermögen muss etwa zwanzig Prozent des Streitwerts erreichen, damit dieser Gerichtsstand begründet wird. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht, weil es immer auf das Verhältnis zum Streitwert ankommt.

Vermögen ist jeder im Inland gelegene wirtschaftliche Wert, auch eine Forderung. Fällt es später weg, etwa durch Verkauf oder Verbringung, bleibt der Gerichtsstand bestehen. Umgekehrt wird die Klage nicht mehr zurückgewiesen, wenn das zunächst fehlende Vermögen bis zur Entscheidung über die Unzuständigkeit hinzugekommen ist.

Nein. Bestreiten Sie als klagende Partei, dass die Forderung der Gegenseite besteht, können Sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht darauf stützen.

Ja, zumindest so weit, dass eine Beurteilung möglich ist. Weil es darauf ankommt, dass das inländische Vermögen nicht unverhältnismäßig geringer ist als der Streitwert, muss dessen Höhe genannt werden. Besteht es in einer Forderung, muss deren Richtigkeit erweislich sein.

Nur dann, wenn sie sich bei aufrechter Klagsforderung zur Aufrechnung eignen würde. Ist sie nach Ihrem eigenen Vorbringen bereits durch Aufrechnung erloschen, begründet sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Das gilt auch, wenn sich das Erlöschen bloß schlüssig aus Ihren Angaben ergibt.

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.

Ausländische Vorschriften werden nur angewendet, wenn es um die Sache selbst geht. Wie das Verfahren abläuft, richtet sich immer nach den österreichischen Regeln.

Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.

Ja. Waren Sie überwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätig, steht Ihnen die Ausgleichszahlung zwingend zu. Daran ändert sich nichts, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat und der Vertrag ein Recht vorsieht, das diesen Anspruch nicht kennt; eine darauf gestützte Schiedsklausel wird nicht anerkannt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 27a JN § 29 JN § 41 JN § 99 ZPO § 266 ZPO § 583 ZPO § 584 ZPO § 595 ZPO § 611 ZPO § 614

Entscheidungstext

78 Absätze, 30.530 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob72/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GesmbH, *, vertreten durch die EHRLICH-ROGNER & SCHLÖGL Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei O*, Inc., *, USA, vertreten durch die MAXL & SPORN Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 250.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Februar 2016, GZ 4 R 144/15y-45, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Juli 2015, GZ 37 Cg 39/13h-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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