Muss ich angeben, wie hoch das Vermögen im Inland ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Aktivforderung der Beklagten, die einen Vermögensgerichtsstand begründen soll, muss aber zur Zeit der Klagseinbringung bereits in Erscheinung getreten sein (137 GlUNF 2922 [1905]).OGH 4 Ob 196/21h, 16.12.2021
- Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung.OGH 6 Ob 190/05t, 16.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 72/16y, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das im Inland liegende Vermögen muss etwa zwanzig Prozent des Streitwerts erreichen, damit dieser Gerichtsstand begründet wird. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht, weil es immer auf das Verhältnis zum Streitwert ankommt.
Nur dann, wenn sie sich bei aufrechter Klagsforderung zur Aufrechnung eignen würde. Ist sie nach Ihrem eigenen Vorbringen bereits durch Aufrechnung erloschen, begründet sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Das gilt auch, wenn sich das Erlöschen bloß schlüssig aus Ihren Angaben ergibt.