Handelt meine Kammer hoheitlich, wenn sie meine Interessen vertritt?
betrifft Kammermitglieder, Unternehmer, Arbeitnehmer, Kammern
Nein. Die Vertretung beruflicher Interessen zählt zur Selbstverwaltung und nicht zur hoheitlichen Verwaltung. Nur daneben werden solche Vertretungen auch mit einzelnen Vollzugsaufgaben betraut.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 17.02.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 227/15a, 17.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
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