OGH 3 Ob 227/15a
Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.
Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.
Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.
Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.
Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.
Nein. Die Vertretung beruflicher Interessen zählt zur Selbstverwaltung und nicht zur hoheitlichen Verwaltung. Nur daneben werden solche Vertretungen auch mit einzelnen Vollzugsaufgaben betraut.
Weist das Gesetz die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde zu, wie der paritätischen Schiedskommission, darf deren Zuständigkeit nicht durch eine ausdehnende Auslegung erweitert werden. Im Zweifel bleibt es daher beim Gericht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 29.06.2015, 40 Cg 16/15b-6
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 18.09.2015, 4 R 132/15g-11
Zitierte Paragrafen
ASVG § 338 ASVG § 341 ASVG § 344 ASVG § 345 JN Art. 18 § 1 ZPO Art. 41 ZPO § 50
Entscheidungstext
51 Absätze, 20.018 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Geschäftszahl
3Ob227/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** OG, *****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ärztekammer *****, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. September 2015, GZ 4 R 132/15g-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. Juni 2015, GZ 40 Cg 16/15b-6, abgeändert, das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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