Wann handelt eine Gemeinde als Behörde und wann nicht?
betrifft Bürger, Gemeinden, Geschädigte
Personen, die für eine Gemeinde handeln, werden nur dann hoheitlich tätig, wenn ein Gesetz der Gemeinde eine solche Aufgabe überträgt. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit zur Daseinsvorsorge und damit zur Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Nur insoweit, als einer Gemeinde durch ein Gesetz ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 51/184).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist.OGH 6 Ob 163/12g, 06.06.2013
- Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge.OGH 6 Ob 163/12g, 06.06.2013
- Hier: Zur Zuständigkeit nach § 9 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 271/06v, 27.03.2007
- Hier: (Gesetzlich nicht gebotene) Impfung von Schulkindern durch den Amtsarzt - kein hoheitliches Tätigwerden.OGH 1 Ob 271/06v, 27.03.2007
- Hier: Frage des Anschlusses an eine Wasserversorgungsanlage.OGH 1 Ob 47/91, 29.01.1992
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden.OGH 1 Ob 3/89, 15.03.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050125 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 40/24x, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 204/16k, 22.11.2016, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
Verwandte Fragen
Anderes · Grundversorgung durch die öffentliche Hand
Schadenersatz · Hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln
Schadenersatz · Hoheitliches Handeln und Amtshaftung
Schadenersatz · Amtshaftung für beliehene Unternehmen
Schadenersatz · Hoheitliches oder privates Handeln des Staates