Welche Art von Klage ist die Gläubigeranfechtung?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Anfechtungsgegner
Die Anfechtungsklage ist weder eine Klage auf bloße Feststellung noch eine auf Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses. Sie ist eine Klage auf eine Leistung. Danach richtet sich auch, wie das Begehren zu fassen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1928, zuletzt bestätigt am 11.07.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1928)
Die Anfechtungsklage nach § 1 AnfO ist weder eine Feststellungsklage noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anfechtungsgegner kann nicht (nur) der Schuldner, sondern (auch) derjenige, zu dessen Gunsten eine anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat, somit auch der Bestandnehmer, sein.OGH 1 Ob 186/04s, 10.05.2005
- Zur Umsetzung des im Anfechtungsprozess urteilsmäßig bestätigten Anspruches des Gläubigers auf Duldung der Exekution ohne Geltendmachung hinderlicher (die Vollstreckung erschwerender) Bestandrechte ist aus verfahrensökonomischen Gründen zugleich mit der Duldungspflicht des Anfechtungsgegners auch gleich dessen Räumungspflicht auszusprechen.OGH 7 Ob 153/04g, 08.09.2004
- Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten.OGH 1 Ob 295/01s, 17.12.2001
- Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten.OGH 8 Ob 636/85, 10.04.1986
- Wird ein vereinbartes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot angefochten, muss auf Duldung einer bestimmten Exekution für eine bestimmte Forderung geklagt werden.OGH 3 Ob 584/84, 27.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050448 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 17 Ob 5/23v, 11.07.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AnfO §1; AnfO §12; AnfO §13
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