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Muss die Anfechtungsklage auch die Unwirksamerklärung verlangen?

günstig für Insolvenzverwalter betrifft Gläubiger, Insolvenzverwalter, Anfechtungsgegner
Soweit Sie eine Leistung fordern können, muss Ihre Klage nicht zusätzlich verlangen, dass die Rechtshandlung für unwirksam erklärt wird. Fehlt dieser Zusatz, ist die Klage deshalb nicht unschlüssig. Nur wenn keine Leistung gefordert werden kann, ist ein solches Begehren nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 11.07.2023 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Das Begehren der Anfechtungsklage muss insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten; sein Fehlen macht das Klagebegehren nicht unschlüssig. Nur wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, ist ein Rechtsgestaltungsbegehren notwendig (Ablehnung der Entscheidungen JBl 1986,665 und 3 Ob 632/86).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Genannte Normen

KO §27; KO §39

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