Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 17 Ob 5/23v
Worum es ging: Gehört mir das geerbte Haus schon vor dem Grundbucheintrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.
Wird ein Geschäft angefochten, an dem Sie beteiligt waren, können Sie sich davon befreien, indem Sie die Forderung bezahlen, die der anfechtende Gläubiger gegen den Schuldner hat. Damit bleibt das angefochtene Geschäft bestehen. Dieses Recht schützt Ihr Interesse am Bestand des Geschäfts.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Stimmt die Gegenseite einer Änderung der Klage ausdrücklich oder durch ihr Verhalten zu, ist die Änderung damit bereits zugelassen. Das Gericht muss darüber keinen eigenen Beschluss fassen.
Wird der Grund der Klage so geändert, dass darin eine neue Anfechtung liegt, muss das innerhalb der gesetzlichen Frist geschehen. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Änderung nicht mehr nachgeholt werden.
Hat der Schuldner eine Sache in anfechtbarer Weise an jemand anderen übertragen, können Sie als Gläubiger nicht die Herausgabe der Sache verlangen. Der Erwerber muss aber dulden, dass Sie zur Hereinbringung Ihrer Geldforderung auf diese Sache greifen. Es wird so behandelt, als wäre die Sache nie übertragen worden.
Es reicht nicht, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Geschäft Ihnen gegenüber unwirksam ist. Eine solche Klage ist unzulässig und wahrt auch die Anfechtungsfrist nicht. Sie müssen eine Klage auf eine Leistung erheben.
Stützt sich die Anfechtung auf die Veräußerung einer Sache, muss Ihr Begehren darauf gerichtet sein, dass der Erwerber die Zwangsvollstreckung in diese Sache duldet. Möglich ist auch ein Begehren auf Zahlung, das auf den Zugriff auf diese Sache beschränkt ist.
Die Anfechtungsklage ist weder eine Klage auf bloße Feststellung noch eine auf Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses. Sie ist eine Klage auf eine Leistung. Danach richtet sich auch, wie das Begehren zu fassen ist.
Bei der Anfechtung im Insolvenzverfahren wird die Frist von der Eröffnung des Verfahrens zurückgerechnet, auf die der Anfechtende keinen Einfluss hat. Bei der Anfechtung durch einen einzelnen Gläubiger wird dagegen von der Einbringung der Klage zurückgerechnet. Solche Fristen können gehemmt oder unterbrochen werden wie eine Verjährung.
Soweit Sie eine Leistung fordern können, muss Ihre Klage nicht zusätzlich verlangen, dass die Rechtshandlung für unwirksam erklärt wird. Fehlt dieser Zusatz, ist die Klage deshalb nicht unschlüssig. Nur wenn keine Leistung gefordert werden kann, ist ein solches Begehren nötig.
Wird über den Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen einzelne Gläubiger ihr Anfechtungsrecht grundsätzlich nicht mehr selbst ausüben, damit alle Gläubiger gleich behandelt werden. Erklärt der Insolvenzverwalter den Eintritt in Ihren Prozess, wechselt die Klägerstellung von Gesetzes wegen auf ihn. Zugleich ist das Begehren darauf umzustellen, dass an die Insolvenzmasse geleistet wird.
Die Frist für die Anfechtung im Insolvenzverfahren ist eine Frist des Rechts selbst, nicht bloß des Verfahrens. Ihr Ablauf ist vom Gericht von sich aus zu beachten. Sie müssen sich darauf also nicht eigens berufen.
Eine unschlüssige Anfechtungsklage darf auch nach Ablauf der Frist noch nachgebessert werden. Dabei dürfen aber keine neuen Gründe nachgeschoben werden, um den ursprünglich geforderten Betrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung muss sich genau in dem Rahmen halten, der in der Klage bereits deutlich vorgezeichnet war.
Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist des Rechts selbst. Bei ihrer Berechnung wird der Tag, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht mitgezählt. Die Frist beginnt erst mit dem folgenden Tag zu laufen.
Auch im Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson kann ein Verwalter bestellt werden. Wurde einer bestellt, ist er zur Erhebung von Anfechtungsklagen berechtigt, weil für dieses Verfahren nichts anderes vorgesehen ist.
Nein. Im Insolvenzverfahren steht die Anfechtung allein dem Insolvenzverwalter zu, und alle Gläubiger sind an sein Vorgehen gebunden. Er kann Anfechtungsansprüche aber abtreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.12.2022, 13 R 203/22a-98
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 EO § 502 IO § 37 IO § 43 StGB § 156 ZPO § 159 ZPO § 235 ZPO § 52
Entscheidungstext
83 Absätze, 27.913 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2023
Geschäftszahl
17Ob5/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, als Insolvenzverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Ing. R*, vertreten durch Dr. Stephan Riel ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Dr. Martina Haag, Rechtsanwältin in St. Pölten, diese vertreten durch Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Anfechtung (Streitwert 43.930,05 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2022, GZ 13 R 203/22a-98, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 21. November 2021, GZ 3 Cg 77/16s-74, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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