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Wonach richtet sich der Unterhalt aus Billigkeitsgründen?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ob, in welcher Höhe und für welche Zeit dieser Unterhalt zu leisten ist, entscheidet das Gericht ausschließlich nach Billigkeit. Wer ihn fordert, muss dafür in der Regel sogar sein eigenes Vermögen angreifen. Verfehlungen während der Ehe zählen nicht, wohl aber die Dauer der Ehe und der Grund, warum Sie sich nicht selbst erhalten können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach § 68 EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

EheG §68

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Ihr Unterhaltsanspruch fällt nur weg, wenn Sie sich über alle Bindungen aus der Ehe zu Ihrem eigenen Vorteil hinwegsetzen und trotzdem Geld verlangen. Dafür gilt ein sehr strenger Maßstab: Beleidigungen oder kleinere Verfehlungen reichen nicht, es müssen besonders schwere Eheverfehlungen sein.

günstig für Unterhaltsberechtigter Kürzung des Ehegattenunterhalts nach Scheidung

Nein. Der nach Prozentsätzen bemessene Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten wird auch im untersten Einkommensbereich nicht aus Billigkeitsgründen gekürzt. Eine Ausnahme besteht nur in den gesetzlich besonders geregelten Fällen.

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