Wonach richtet sich mein Unterhalt nach der Scheidung?
betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Dieser Unterhaltsanspruch hängt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen ab. Dabei werden Ihr Bedarf, Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie jene des geschiedenen Ehepartners berücksichtigt. Auch die Verhältnisse unterhaltspflichtiger Verwandter fließen ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bedarfsunterhalt nach § 68a EheGOGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- Der Anspruch nach § 68 EheG muss (zumindest tendenziell) geringer sein als die Ansprüche nach § 69 Abs 3, § 69a Abs 2 EheG.OGH 6 Ob 242/10x, 24.02.2011
- Der Anspruch gemäß § 69 Abs 3 EheG kann auch den angemessenen Unterhalt - wie nach §66 EheG als obere Grenze (Hopf/Kathrein aaO § 69 EheG Rz 13) - erreichen.OGH 1 Ob 190/06g, 17.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114829 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §69 Abs3
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