Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Der Unterhalt wird monatlich im Voraus geschuldet. Auch für den Monat, in dem geheiratet oder eine Lebensgemeinschaft begonnen wurde, müssen Sie ihn noch leisten. Erst ab dem folgenden Monat entfällt er.
Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.
Wer beim Unterhalt eine für ihn günstige Änderung der Verhältnisse behauptet, muss sie auch beweisen. Das gilt für alle Änderungen, die über die allgemeine Teuerung, die allgemeine Einkommensentwicklung und den steigenden Bedarf des älter werdenden Kindes hinausgehen.
Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.
Ja. Sie dürfen das Kind nicht nur nicht negativ beeinflussen, sondern müssen alles Zumutbare tun, um den Kontakt aktiv zu ermöglichen, auch gegen den Willen des Kindes. Dazu gehört jedenfalls, das Kind zu Beginn der festgelegten Zeiten am vereinbarten Ort zu übergeben.
Ja. Haben Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Vereinbarung geschlossen, die einzelne Vermögensstücke nicht erfasst, weil ein Teil davon nichts wusste, bleibt diese Lücke offen. Können Sie sich darüber nicht einigen, steht Ihnen für diese Stücke das gerichtliche Aufteilungsverfahren offen.
Dann können Sie die Aufteilung dieser Ersparnisse noch bei Gericht beantragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die bei der Scheidung getroffene Regelung deshalb unvollständig geblieben ist, weil ein Teil an das Vorhandensein dieser Ersparnisse gar nicht denken konnte.
Nein. Wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden, spricht das Gericht kein Verschulden aus. Das lässt sich auch später nicht nachholen, auch nicht mit einer eigenen Klage.
Ja. Auch wenn das Aufteilungsverfahren bei Gericht schon läuft, können Sie sich mit Ihrem früheren Partner noch vergleichen oder außergerichtlich einigen. Eine solche Einigung ist zulässig und wirksam, weil sie noch mit der Scheidung zusammenhängt.
Ja. Eine schriftliche Vereinbarung, die Sie mit Ihrem früheren Partner über die Vermögensaufteilung schließen, ist auch dann wirksam, wenn Sie sie erst während des laufenden gerichtlichen Aufteilungsverfahrens abschließen. Sie steht nämlich weiterhin im Zusammenhang mit der Scheidung.
Ja. Arbeitslosengeld ersetzt das entgangene Arbeitseinkommen und wird deshalb bei der Bemessung des Unterhalts wie eigenes Einkommen berücksichtigt, ebenso wie Pensionen und Renten. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe. Auch andere öffentliche Leistungen fließen in die Bemessungsgrundlage ein.
Verlangt der andere von Ihnen die Räumung mit der Begründung, Sie hätten kein Recht mehr auf die Wohnung, können Sie dem Ihr Wohnrecht entgegenhalten, das in Ihrem Anspruch auf Aufteilung fortlebt. Das gilt so lange, bis über den Aufteilungsanspruch rechtskräftig entschieden ist.
Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt Ihr Unterhalt rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Hat dieser auch für Kinder zu sorgen, verringert sich der Prozentsatz um etwa 4 Prozent je Kind. Wurde ein davon abweichender Unterhaltsvergleich geschlossen, bleibt es bei einer Neubemessung im Allgemeinen bei dem damals festgelegten Verhältnis.
Nein. Tauscht der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte das Schloss aus, können Sie im streitigen Verfahren verlangen, dass der frühere Zustand möglichst wiederhergestellt wird, etwa durch Herausgabe eines Schlüssels. Der Anspruch lässt sich auch mit einstweiliger Verfügung sichern. Er entfällt, wenn die Wohnung Ihrem dringenden Wohnbedürfnis nicht mehr dient.
Ja. Durch die Eheschließung erwerben Sie ein Wohnrecht an jener Wohnung, die Ihrem dringenden Wohnbedürfnis dient, auch wenn sie Ihnen nicht oder nicht allein gehört. Daraus folgt Ihr Anspruch, diese Wohnung zu benützen; sie muss nicht die Ehewohnung sein.
Ja. Für die Höhe des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse maßgeblich, also der gewohnte Lebenszuschnitt und der Stil der Lebensführung. Begrenzt wird Ihr Anspruch aber immer dadurch, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich leisten kann.
Nein. Wenn Sie als unterhaltsberechtigter Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, verwirken Sie Ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch dadurch nicht. Das gilt auch dann, wenn Ihnen eine Arbeit möglich und zumutbar wäre.
Haben Sie eigene Einkünfte, stehen Ihnen rund 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten zu, wovon Ihr eigenes Einkommen abgezogen wird. Sie erhalten also nur die Differenz als Ergänzung.
Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.
Wer den gemeinsamen Haushalt geführt hat, behält den Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nach der Trennung. Will der zahlungspflichtige Ehegatte einwenden, das Verlangen sei missbräuchlich, muss er die besonderen Umstände dafür vorbringen und beweisen.
Nein. Die Bestimmung schützt vor allem jene, die nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts allein gelassen werden. Von Ihnen darf nicht verlangt werden, dass Sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und selbst für Ihren Unterhalt sorgen. Nehmen Sie aus Not dennoch eine Arbeit an, entlastet das den Unterhaltspflichtigen nicht.
Aus dem Zusammenleben allein entstehen weder Rechte an der Wohnung noch familienrechtliche Ansprüche. Gehört das Haus Ihrem Partner, kann er jederzeit, jedenfalls aber nach dem Ende der Gemeinschaft, die Räumung verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie ein davon unabhängiges Recht haben, und dafür tragen Sie die Beweislast.
Als Orientierung gilt, dass dem schlechter verdienenden Ehegatten etwa 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens zustehen. Hat ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, wird ihm etwa ein Drittel des Nettoeinkommens des anderen zugebilligt. Das sind Orientierungswerte und keine starren Grenzen.
Nein. Das Pflegegeld deckt pauschal den Mehraufwand wegen der Pflegebedürftigkeit und bleibt bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht. Es kann daher auch nicht auf einen Sonderbedarf angerechnet werden. Anders ist es, wenn ein Angehöriger selbst pflegt: Er muss sich das Pflegegeld anrechnen lassen.
Nein. Das Pflegegeld ist nur ein Beitrag zu den Kosten der Pflege selbst, also zum Aufwand für Betreuungspersonen. Kosten für krankheits- oder behinderungsbedingte Anschaffungen und Reparaturen sind damit nicht abgedeckt. Sie können daher als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden, soweit es dafür keine anderen öffentlichen Leistungen gibt.
Auch die Vereinbarung über die Folgen einer einvernehmlichen Scheidung kann angefochten werden. Möglich ist das etwa, wenn Sie sich geirrt haben oder getäuscht wurden, oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig und damit wucherisch ist.
Nein. Wenn Sie als geschiedene Ehefrau mehrere Jahre keine Schritte unternommen haben, um den offenen Unterhalt einzutreiben, liegt darin allein kein stillschweigender Verzicht.
Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
Ja. Rückständiger Geldunterhalt ist eine Geldforderung wie jede andere. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, schuldet er Ihnen dafür auch Verzugszinsen. Das gilt ebenso für vorläufig festgesetzten Unterhalt.