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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016

OGH 4 Ob 77/16a

Worum es ging: Wann verliere ich meinen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur bei besonders schweren Verfehlungen. Dazu zählen Ehebruch, fortgesetzte schwere Verletzungen der Treue, schwere Misshandlungen oder Drohungen gegen die körperliche oder seelische Unversehrtheit sowie das Verlassen der gemeinsamen Wohnung ohne ausreichenden Grund. Ob eine Verfehlung so schwer wiegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Nein. Eine Rechtsansicht, die ein Gericht nur nebenbei äußert und die seine Entscheidung nicht trägt, begründet keine gesicherte Rechtsprechung. Sie können sich deshalb nicht darauf berufen, die Rechtsprechung sei uneinheitlich.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Ja. Ob Ihr Verhalten schwer genug wiegt, um den Unterhalt zu verlieren, wird nicht für sich allein beurteilt. Auch das Verhalten des anderen Teils und die gesamten Umstände sind zu berücksichtigen. Für den vollständigen Verlust gilt ein strenger Maßstab.

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.

Ob, in welcher Höhe und für welche Zeit dieser Unterhalt zu leisten ist, entscheidet das Gericht ausschließlich nach Billigkeit. Wer ihn fordert, muss dafür in der Regel sogar sein eigenes Vermögen angreifen. Verfehlungen während der Ehe zählen nicht, wohl aber die Dauer der Ehe und der Grund, warum Sie sich nicht selbst erhalten können.

Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.

Not liegt vor, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Als dieses Existenzminimum gilt der Richtsatz für die Ausgleichszulage. Auch der notdürftige Unterhalt nach dem Ehegesetz wird nach diesem Richtsatz bemessen.

Ja, völlige Mittellosigkeit ist dafür nicht erforderlich. Erreichen Ihre Einkünfte aber die Höhe der Ausgleichszulage, steht Ihnen kein Anspruch zu. Haben Sie ein noch unversorgtes Kind, wird das durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz berücksichtigt.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 EO § 292a JN § 56 ZPO § 502

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.640 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

4Ob77/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Y*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloss und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H***** Y*****, vertreten durch THUM WEINREICH SCHWARZ CHYBA REITER Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2016, GZ 23 R 553/15v-57, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 24. November 2015, GZ 2 C 18/14y-51, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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