Darf ich beim Einzug eine Ablöse an den Vermieter zahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- "Ablösen" sind wie überhaupt sämtliche Leistungen des Mieters an den Vermieter lediglich eine Umschreibung einer neben dem laufenden Mietzins begehrten Zahlung an den Vermieter, grundsätzlich Mietzins im weitesten Sinn.OGH 5 Ob 167/98i, 29.09.1998
- Wenn nicht andere (erlaubte) Zweckwidmung - für die der Vermieter behauptungspflichtig und beweispflichtig wäre - feststeht.OGH 5 Ob 23/82, 15.02.1983
- Alle anläßlich der Neuvermietung oder später erfolgenden Leistungen des Mieters oder eines Dritten gelten als Mietzinsvereinbarungen. Sie sind daher nach § 16 Abs 2 MG verwendungspflichtig und verrechnungspflichtig, was auch für die zulässigerweise vereinbarten sogenannten "Ablösen" gilt.OGH 5 Ob 504/76, 10.02.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 4 Ob 45/24g, 18.03.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Ablöse ist dann verboten, wenn ihr keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Verboten sind also Zahlungen, durch die sich der ausziehende Mieter ohne Gegenwert bereichert. Zahlungen für einen echten Gegenwert fallen nicht darunter.
Alles, was Ihnen neben der Miete abverlangt wird, damit Sie die Wohnung als Mieter bekommen, muss einer gleichwertigen Gegenleistung entsprechen. Die Höhe der Miete selbst wird davon getrennt nach eigenen Regeln überprüft.