Darf der Vormieter für die Wohnung eine Ablöse verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter ist nur von Bedeutung, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist, und nicht, welchen Aufwand der Vormieter für die Wertbildung hatte.OGH 5 Ob 169/01s, 10.07.2001
- Wenn ein Vormieter (wie hier der Antragsgegner) von seinem Nachmieter (wie hier der Antragstellerin) für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält (hier S 93.600,--, dazu noch S 20.000,-- für zurückgelassene Einrichtungsgegenstände), kann er nicht noch zusätzlich - als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert - vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen.OGH 5 Ob 314/00p, 13.03.2001
- Gleichwertige Gegenleistungen des scheidenden Mieters stellen der verbliebene Wert von mieterseitigen Investitionen und der Zeitwert von überlassenen Einrichtungsgegenständen dar. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es nur auf diese Werte (vergleiche RIS-Justiz RS0106640) und nicht auf die Höhe der Aufwendungen des früheren Mieters an.OGH 5 Ob 171/00h, 27.06.2000
- Erhält der neue Mieter eine gleichwertige Gegenleistung, spielt die Titulierung der Ablöse und deren Verwendung durch den Empfänger keine Rolle mehr.OGH 5 Ob 206/98z, 24.11.1998
- Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16 MRG entspricht.OGH 5 Ob 47/95, 23.04.1996
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- Die Titulierung der Ablöse spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Zweck des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Ablöseverbotes gebietet es, auf das Ergebnis zu schauen und den unter den besonderen Bedingungen der Wohnungssuche (allenfalls auch Geschäftsraumsuche) zustandegekommenen Leistungsaustausch zwischen Vormieter und Nachmieter einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, ohne nach Stadien des Prozesses der vertraglichen Einigung zu differenzieren.OGH 5 Ob 137/95, 12.12.1995
- Nur unentgeltliche Zuwendungen an den Mieter haben bei der Bemessung einer zulässigen Ablöse (für alle übrigen Gegenleistungen) außer Betracht zu bleiben.OGH 5 Ob 101/95, 26.09.1995
- Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es auf den Wert der Investitionen im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an, bei Einrichtungsgegenständen ist der Verkehrswert maßgeblich.OGH 7 Ob 734/87, 25.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069778 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 5 Ob 159/22a, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/18m, 03.10.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 79/18y, 29.05.2018
- OGH 5 Ob 198/17d, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, das ist möglich. Auf die Rückforderung einer Ablöse können Sie nachträglich wirksam verzichten, etwa indem Sie die Zahlungspflicht später anerkennen. Voraussetzung ist, dass die Zwangslage zu diesem Zeitpunkt schon weggefallen war.
Für verbotene Zahlungen an den Vermieter gilt allein die eigene Rückforderungsregel des Mietrechtsgesetzes. Sie können sich daneben weder auf die allgemeinen Regeln über die Rückforderung noch auf die Gewährleistung stützen. Ersatz dafür, dass Sie das Versprochene nicht erhalten haben, bekommen Sie nicht.