Darf mir wegen des Hundes gekündigt werden, den der Vermieter erlaubte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur die Zustimmung zur tatsächlich erfolgten Untervermietung des Bestandobjekts seitens des Bestandgebers könnte einen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds des § 30 Abs2 Z 4 erster Fall MRG bewirken.OGH 5 Ob 209/08h, 21.10.2008
- Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin. Das Bellen eines Hundes ist untrennbar mit seiner Haltung verbunden. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf.OGH 9 Ob 51/06z, 07.06.2006
- Könnte der Beklagte bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung nicht gekündigt werden, dann kann bei teilweiser Untervermietung trotz nicht regelmäßiger Verwendung der übrigen Wohnung nichts anderes gelten.OGH 4 Ob 1517/93, 09.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 138/25p, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur ausnahmsweise. Ein nicht ausdrücklich erklärter Verzicht des Vermieters auf diesen Kündigungsgrund ist nur anzunehmen, wenn Sie das Objekt mit seiner Zustimmung und seinem Wissen gerade in der Absicht gemietet haben, aus der Untervermietung Einkünfte zu erzielen. Dasselbe gilt, wenn nach den Umständen klar war, dass er gegen erhebliche Vorteile aus der Untervermietung keinen Einwand hat.
In der Regel ja. Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens beruht darauf, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dass er auf diesen Kündigungsgrund stillschweigend verzichtet hat, wird deshalb nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen angenommen.