Wo klärt man, welche Miete überhaupt vereinbart wurde?
betrifft Mieter, Vermieter
Ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses zustande kam, muss mit Klage im ordentlichen Verfahren geklärt werden. Im Überprüfungsverfahren nach dem Mietrechtsgesetz wird das nur als Vorfrage beurteilt und bindet den späteren Prozess nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Das Begehren auf Feststellung, dass eine bestimmte vertragliche Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses zustande kam, ist mit Klage im Prozess geltend zu machen. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung nur als Vorfrage und ohne jede Bindung für den Prozess festzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten.OGH 5 Ob 156/08i, 21.10.2008
- Hier: Feststellung und Würdigung eines Anerkenntnisses der Unwirksamkeit einer angefochtenen Mietzinsvereinbarung beziehungsweise der Rechtswirksamkeit einer Neuerungsvereinbarung als Vorfrage im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG.OGH 5 Ob 208/02b, 21.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 137/19m, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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