Zum Inhalt springen

Wo klärt man, welche Miete überhaupt vereinbart wurde?

betrifft Mieter, Vermieter
Ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses zustande kam, muss mit Klage im ordentlichen Verfahren geklärt werden. Im Überprüfungsverfahren nach dem Mietrechtsgesetz wird das nur als Vorfrage beurteilt und bindet den späteren Prozess nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Das Begehren auf Feststellung, dass eine bestimmte vertragliche Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses zustande kam, ist mit Klage im Prozess geltend zu machen. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung nur als Vorfrage und ohne jede Bindung für den Prozess festzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Mietrecht · Angemessene Miete im Zahlungsprozess
Mietrecht · Zuständigkeit bei Streit über die Miethöhe
Mietrecht · Anträge bei der Mietzinsüberprüfung
Mietrecht · Verfahrensweg für die Mietzinsüberprüfung
Mietrecht · Wertsicherung und Überprüfung der Miete