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Wo lasse ich prüfen, ob mein Hauptmietzins zulässig ist?

betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer
Für die im Mietrechtsgesetz aufgezählten Angelegenheiten ist der gewöhnliche Klagsweg ausgeschlossen. Über die Angemessenheit des vereinbarten oder verlangten Hauptmietzinses wird im besonderen Außerstreitverfahren entschieden, auch wenn dabei zu klären ist, ob ein Unternehmen veräußert wurde. Maßgeblich sind der Wortlaut Ihres Begehrens und die dazu vorgebrachten Tatsachen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (§ 37 Abs 1 Einleitungssatz MRG) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs 3 und 4 MRG aF etc) zum Gegenstand haben (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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