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Was kann ich bei der Überprüfung meiner Miete beantragen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung
Sie können die zulässige Höhe des Hauptmietzinses für die Zukunft oder zu bestimmten Zinsterminen feststellen lassen. Sie können sich aber auch damit begnügen, feststellen zu lassen, nach welcher Regel der Mietzins zu bilden ist. Möglich ist daneben die eigene Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs.1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Antragsrecht des Vermieters bei der Mietzinsprüfung

Ja. Den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses kann nicht nur der Mieter stellen, sondern auch der Vermieter. Er kann also selbst klären lassen, welcher Mietzins zulässig ist.

günstig für Vermieter Mietzinsüberprüfung bei Mitmietern

Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.

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