Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung meinen persönlichen Verdienstausfall?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 09.11.2022 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Berechnung des Unterbrechungsschadens RS0134380.OGH 7 Ob 62/23b, 24.05.2023
- Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen‑ oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine gänzliche Unterbrechung des versicherten Betriebs liegt dann vor, wenn der gesamte Betrieb des Versicherungsnehmers unterbrochen ist, das heißt ein vollständiger Stillstand der Betriebsabläufe eingetreten ist. Eine teilweise Betriebsunterbrechung besteht dann, wenn der Betrieb oder Betriebsteile des Versicherungsnehmers nur noch eingeschränkt fortgesetzt werden können. Mit der teilweisen Unterbrechung ist nichts anderes gemeint als eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Eine teilweise Betriebsunterbrechung liegt schon dann vor, wenn der Betrieb nicht in der vorherigen Weise fortgesetzt werden kann.OGH 7 Ob 137/14v, 17.09.2014
- Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich daher nur auf den Ausfall eines Betriebs, nicht aber auf einen bloßen Personenschaden erstrecken.OGH 7 Ob 137/14v, 17.09.2014
- Da die (alljährliche) Betriebssperre vom 1. November bis 24. Dezember 2006 bereits feststand, konnte es in diesem Zeitraum nicht zu einer Betriebsunterbrechung wegen der bei der Klägerin eingetretenen Arbeitsunfähigkeit kommen. Versicherungsobjekt war der Betrieb, wie er von der Klägerin üblicherweise geführt wurde.OGH 7 Ob 98/09a, 28.10.2009
- Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1997.OGH 7 Ob 261/06t, 29.11.2006
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984.OGH 7 Ob 65/02p, 17.04.2002
- Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1993.OGH 7 Ob 310/00i, 30.03.2001
- Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich immer nur auf den Einnahmenausfall eines Betriebes erstrecken (7 Ob 346/98b), nicht jedoch auf jenen, den eine Person insgesamt durch ihre Arbeitsunfähigkeit erleidet (7 Ob 372/98a = VersR 2000, 1526 und 7 Ob 127/99y = VersR 2001, 399).OGH 7 Ob 310/00i, 30.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 7 Ob 155/22b, 09.11.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg; AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1993 Art1; ABFT 2005 Art 2.5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie zahlt, wenn eine Krankheit, eine Körperverletzung oder ein Kräfteverfall dazu führt, dass Ihre berufliche Leistungsfähigkeit vorzeitig zurückgeht oder wegfällt. Auf Art und Ursache kommt es grundsätzlich nicht an, solange der Vertrag nichts ausdrücklich ausschließt. Die Versicherung soll den sozialen Abstieg verhindern.
Nein. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die vereinbarte Summe unabhängig davon, ob Ihnen ein Schaden oder eine Einkommenseinbuße entstanden ist. Versichert ist der vorzeitige Rückgang oder Verlust Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit.