Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Bietet die Versicherung eine Regulierung an, gilt das im Zweifel nicht als eigenes Anerkenntnis dem Grunde nach. Aus dem Angebot allein können Sie also nicht ableiten, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht bereits zugestanden hat.
Ja. Als Versicherungsnehmer müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bleibt das offen, geht das zu Ihren Lasten; das gilt etwa beim Einbruch oder beim Diebstahl eines Fahrzeugs.
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und schützt das Interesse des Eigentümers am versicherten Fahrzeug. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, muss der Versicherer nicht leisten. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung auf fremde Rechnung abgeschlossen wurde.
Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.
Die Unfallversicherung leistet nur für jene Folgen, die allein auf den Unfall zurückgehen. Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Krankheit oder ein Gebrechen und haben diese die Unfallfolgen beeinflusst, wird das nach den Bedingungen berücksichtigt.
Nein. Eine Versicherung, die schlechthin jedes Risiko abdeckt, gibt es in Österreich grundsätzlich nicht; darauf dürfen Sie auch nicht vertrauen. Beraten und aufklären muss der Versicherer aber dann, wenn Sie das nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise erwarten dürfen.
Zunächst genügt der Nachweis, dass Sie das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt haben und es nach ununterbrochener Abwesenheit bei Ihrer Rückkehr nicht mehr auffindbar war. Der Versicherer kann dann Umstände beweisen, die gegen einen Versicherungsfall sprechen. Dieser Anschein ist schon widerlegt, wenn Umstände ernsthaft für einen anderen Geschehensablauf sprechen.
Ihren Anspruch verlieren Sie nur, wenn Sie Ihre Pflichten mit dem Vorsatz verletzen, die Beweislage zulasten der Versicherung zu verändern. Sie müssen dabei nicht ausschließlich täuschen wollen; es genügt, dass Sie erkennen und in Kauf nehmen, die Versicherung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben fehlzuleiten. Das gilt auch, wenn Sie damit nur einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder Schwierigkeiten vermeiden wollen.
Ja. Dass die Erben für Nachlassschulden nur beschränkt haften, ändert nichts an der Pflicht des Versicherers, den Versicherten gegen Schadenersatzansprüche Dritter zu decken. Die erbrechtliche Haftungsbeschränkung wirkt nicht auf den Versicherungsvertrag.
Ein Versicherungsvertrag kommt auch ohne besondere Form zustande. Schickt Ihnen der Versicherer die Polizze und schreibt er die Prämie vor, nimmt er Ihren Antrag damit an.
Auch wenn Sie eine versicherte Sache verschenken, gilt das im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes als Veräußerung. Es macht also keinen Unterschied, ob die Sache verkauft oder verschenkt wird.
Sie soll einen bis dahin strittigen oder zweifelhaften Anspruch einvernehmlich und endgültig festlegen. Mit Ihrer Unterschrift ist die Sache damit grundsätzlich abgeschlossen.
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.
Versicherungsbedingungen sind das Kleingedruckte der Versicherung und müssen an sich in den Vertrag einbezogen werden. Weil aber jeder weiß, dass Versicherungen nur auf dieser Grundlage abschließen, gilt Ihr widerspruchsloser Abschluss als Zustimmung dazu. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Vertragsabschluss gegolten hat.
Unter den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen sind nicht nur die besonderen Regeln für Kraftfahrzeuge zu verstehen. Auch die allgemeinen Schadenersatzregeln des bürgerlichen Rechts zählen dazu. Die Deckung reicht damit weiter.
Welche Vorkehrungen Sie treffen müssen, damit Ihr abgestelltes Fahrzeug nicht wegrollt, hängt von den Umständen ab, etwa vom Gefälle des Platzes. Eine feste Regel gibt es nicht. In den entschiedenen Fällen wertete das Gericht es als grob fahrlässig, auf abschüssigem Gelände weder die Handbremse zu betätigen noch einen Gang einzulegen.
Ihr Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie oder einen Mitversicherten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Leistung der Versicherung verlangen.
Ja. Der Vertrag ist auch ohne Aushändigung des Versicherungsscheins wirksam. Die Polizze ist nur eine Beweisurkunde, sofern sie nicht gemeinsam mit der Annahmeerklärung übergeben wird.
Ja. Der Versicherungsfall tritt schon dann ein, wenn ein Dritter von Ihnen Schadenersatz fordert. Ob die Forderung berechtigt ist, spielt keine Rolle, weil der Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfasst. Dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, müssen Sie beweisen.
Die Versicherung wird nur dann leistungsfrei, wenn Sie als Versicherungsnehmer die Gefahrenerhöhung willkürlich herbeigeführt haben. Eine Erhöhung, die ohne Ihr Zutun eintritt, führt für sich allein nicht zur Leistungsfreiheit.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.
Sie müssen jede Auskunft geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Der Versicherer darf grundsätzlich verlangen, was er für notwendig hält, muss aber beweisen, dass die verlangte Auskunft tatsächlich notwendig war. Dass er sich die Auskunft auch anders beschaffen könnte, ist dabei ohne Belang.
Nach einem Schadensfall müssen Sie Ihre Versicherung über alle Umstände aufklären, die für die Prüfung des Falls und für die Höhe der Leistung nötig sind, und Belege vorlegen. Der Versicherer soll dadurch in die Lage kommen, Ihren Anspruch redlich zu prüfen und zu entscheiden.
Die Auskünfte und Belege, die Sie Ihrer Versicherung geben, sollen sie in die Lage versetzen, sachgerecht über die Abwicklung des Schadensfalls zu entscheiden. Sie soll damit Art und Umfang ihrer Leistung möglichst genau und früh überblicken können.
Die Versicherung. Beruft sie sich darauf, dass Sie den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt haben und sie deshalb nicht zahlen muss, hat sie das auch zu beweisen. Es genügt nicht, dass sie nur zeigt, dass Sie eine Sorgfaltspflicht getroffen hat; ein grobes Verschulden ist damit noch nicht dargetan.
Ihr Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht in dem Augenblick, in dem ein Dritter von Ihnen Schadenersatz verlangt. Er umfasst sowohl die Befreiung von berechtigten Forderungen als auch die Abwehr unberechtigter. Ob die Forderung des Dritten berechtigt ist, spielt dafür keine Rolle.
Ja, das kann passieren. Wer sich betrinkt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, den trifft ein grobes Verschulden. Der Kaskoversicherer wird dann von seiner Leistung frei.
Sie müssen sich so verhalten, wie Sie es vernünftigerweise täten, wenn Sie nicht versichert wären. Handeln Sie unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, und tun Sie im Interesse des Versicherers alles Zumutbare, um den Schaden abzuwenden und gering zu halten.
Nein, eine bloße Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit reicht dafür nicht aus. Grob fahrlässig wird das Fahren erst, wenn weitere Umstände dazukommen, etwa Unaufmerksamkeit oder eine eklatante Überschreitung auf einer bekannt gefährlichen Strecke.