Kann die Aufteilung der Anteile im Haus einfach neu festgesetzt werden?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentumsbewerber
Nein, nicht ohne besonderen Grund. Eine Entscheidung über die Nutzwerte wird rechtskräftig und bleibt bindend, bis sie durch eine neue gerichtliche Entscheidung ersetzt wird. Liegt ein Grund für eine Neufestsetzung vor, tritt die alte Festsetzung nicht zur Gänze außer Kraft; es werden nur die nötigen Korrekturen auf ihrer Grundlage vorgenommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Auch ein Sachbeschluß (Bescheid) über die Nutzwertfestsetzung erwächst in Rechtskraft; eine Neufestsetzung bedürfte eines besonderen Grundes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Nutzwertfestsetzung bleibt bindend, bis sie durch ein neue, nur in einem Verfahren nach §§ 3 Abs 2, 26 Abs 1 Z 1 WEG zu erwirkende Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt ist.OGH 5 Ob 31/99s, 23.02.1999
- Das Vorliegen irgendeines Neuparifizierungsgrundes hat nicht etwa zur Folge, daß die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin außer Kraft tritt und das Verfahren zur Gänze von Anfang an neu durchzuführen ist. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.OGH 5 Ob 2346/96b, 28.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083016 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 106/19b, 31.07.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §3; WEG 1975 §3 Abs2; WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z1
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