Was bewirkt eine neue Nutzwertfestsetzung für mein Eigentum?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 14.06.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 5 Ob 234/20b, 14.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 179/17k, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/17d, 18.01.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 40/17v, 04.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 10
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der neueren Entscheidung sind Sie dadurch nicht nachteilig betroffen, wenn das Gericht der Gegenseite eine Liegenschaft zuweist, obwohl diese ihren Antrag zuletzt nicht mehr aufrechthielt; darauf berufen kann sich nur die Gegenseite selbst. Der Rechtssatz gibt die ältere Sicht wieder, wonach die Bestimmtheit des Begehrens und die Bindung des Gerichts daran vor allem Verfahrensfragen sind und es unbillig sein könnte, jemandem eine Rechtsstellung aufzudrängen.
Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.