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Kann ich die Nutzwerte meiner Eigentumswohnung später noch ändern lassen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentumsbewerber
Ja. Wurde bei der Festsetzung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen und ist sie deshalb nichtig, kann jeder Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber eine gerichtliche Neufestsetzung beantragen. Dieser Antrag ist an keine Frist und an keine Bagatellgrenze gebunden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1900, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (11 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1900)

§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 lässt bei Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung die gemäß § 10 Abs 2 WEG 2002 unbefristete gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte auf Antrag eines Miteigentümers oder Wohnungseigentumsbewerbers zu.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Grenzen des Einzelrechts gegen den Verwalter

Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.

günstig für Verwalter Abrechnung nach Kauf einer Genossenschaftswohnung

Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.

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