Kann ich die Nutzwerte meiner Eigentumswohnung später noch ändern lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1900, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1900)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Hier: Die von der Antragstellerin unter Berufung auf einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung begehrte Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zur Neufestsetzung der Nutzwerte ist daher nicht notwendig, um die von ihr gewünschte Neufestsetzung der Nutzwerte durchzusetzen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für diesen von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 5 Ob 89/25m, 03.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
- OGH 5 Ob 118/22x, 19.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 74/18w, 03.10.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- WEG 2002 § 10
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.