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Werden bei einer Änderung alle Nutzwerte im Haus neu berechnet?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger
Die Nutzwerte werden nur so weit berichtigt, als es wegen geänderter Umstände oder wegen Verstößen gegen zwingende Berechnungsgrundsätze nötig ist. Die frühere rechtskräftige Festsetzung fällt nicht zur Gänze weg, und das Verfahren wird nicht von Anfang an neu geführt. Die Korrekturen bauen auf der bisherigen Festsetzung auf.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.02.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107277 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Genannte Normen

WEG 1975 §3 Abs1; WEG 1975 §3 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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