Werden bei einer Änderung alle Nutzwerte im Haus neu berechnet?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.02.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung war schon vor dem WEG 2002 ein Grund für die jederzeitige Anrufung des Gerichts.OGH 5 Ob 144/03t, 09.09.2003
- Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - bei Wohnungseigentumsbegründung vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 - nach der Übergangsregelung des § 29 Abs 1 Z 1 WEG statt der Neufestsetzung der Nutzwerte eine Neuparifizierung nach Mietwerten zu erfolgen hat. Dass die Teilung eines Altobjektes einen Neuparifizierungsfall darstellt, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht bezweifelt. Die erforderlichen Korrekturen haben dann auf der Basis der seinerzeitigen Parifizierung zu erfolgen.OGH 5 Ob 227/01w, 11.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107277 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 96/23p, 29.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
Genannte Normen
WEG 1975 §3 Abs1; WEG 1975 §3 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.