Wie rasch muss ich nach einem Betriebsübergang Weiterbeschäftigung verlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fortsetzungsanspruch wegen unzulässiger Mehrfachbefristung. Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei einem Anspruch auf Abfertigung nicht relevant.OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020
- Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gemäß § 105 ArbVG setzt ja gerade die Wirksamkeit der Kündigung voraus.OGH 9 ObA 15/05d, 23.02.2005
- Hier: 11-monatige Untätigkeit - Klage verfristet.OGH 9 ObA 102/02v, 22.05.2002
- "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber wegen Verstoßes gegen § 3 AVRAG verstanden werden.OGH 8 ObA 190/01a, 11.10.2001
- Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches und der Unwirksamkeit der Kündigung ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kommt einer Verletzung der Informationspflichten durchaus Bedeutung zu.OGH 8 ObA 190/01a, 11.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112268 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AVRAG §3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung nur wegen der Übergabe des Betriebs an einen neuen Inhaber ist nicht zulässig, wenn sie zeitlich mit der Übergabe zusammenhängt. Werden Sie vorsorglich gekündigt und beim neuen Inhaber zu schlechteren Bedingungen wieder eingestellt, ist die Kündigung unwirksam. Ob es schlechter ist, wird an der Gesamtlage gemessen, etwa wenn aus einem unbefristeten ein befristeter Vertrag wird.
Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.