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Wie rasch muss ich nach einem Betriebsübergang Weiterbeschäftigung verlangen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebserwerber
Ohne unnötigen Aufschub. Ihr Anspruch, beim Erwerber des Betriebs weiterbeschäftigt zu werden, kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, weil auch der Vertragspartner Klarheit braucht. Wie lange Sie Zeit haben, hängt vom Einzelfall ab; hat Sie der Arbeitgeber nicht ordentlich informiert, wirkt sich das zu Ihren Gunsten aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112268 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

AVRAG §3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Kündigung wegen Betriebsübergang

Eine Kündigung nur wegen der Übergabe des Betriebs an einen neuen Inhaber ist nicht zulässig, wenn sie zeitlich mit der Übergabe zusammenhängt. Werden Sie vorsorglich gekündigt und beim neuen Inhaber zu schlechteren Bedingungen wieder eingestellt, ist die Kündigung unwirksam. Ob es schlechter ist, wird an der Gesamtlage gemessen, etwa wenn aus einem unbefristeten ein befristeter Vertrag wird.

günstig für Arbeitnehmer Verzicht auf Schutz beim Betriebsübergang

Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.

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