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Ist eine einvernehmliche Auflösung vor dem Betriebsverkauf zulässig?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsübernehmer
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird und Sie zugleich beim neuen Inhaber zu schlechteren Bedingungen weiterarbeiten sollen, ist das eine unzulässige Umgehung der Schutzvorschriften. Ob die Bedingungen schlechter sind, wird nicht an einzelnen Punkten gemessen, sondern an der gesamten Regelung im Vergleich.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer verbunden mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung beim Erwerber zu ungünstigeren Bedingungen ist als unzulässige Umgehung des § 3 Abs 1 AVRAG zu werten. Die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen erfolgt, ist nicht mit einem starren Einzelgünstigkeitsvergleich oder Gruppengünstigkeitsvergleich sondern mit einem Gesamtgünstigkeitsvergleich vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AVRAG §3 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Einvernehmliche Auflösung statt Entlassung

Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, um eine Entlassung zu vermeiden, geschieht das meist gerade deshalb, weil beide Seiten über ihre Rechtslage unsicher sind. Ob die Entlassung berechtigt gewesen wäre, ist dabei nur der Beweggrund des Arbeitgebers und macht die Vereinbarung nicht unwirksam.

günstig für Arbeitgeber Vergleich bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.

Verwandte Fragen

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