Darf mich mein Chef wegen des Betriebsverkaufs kündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während die vorstehenden Rechtssätze auf der Linie der vom EuGH judizierten Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs liegen, könnte durch die Rechtsatzkette RIS-Justiz RS0102122 der fälschliche Eindruck entstehen, der Oberste Gerichtshof sähe im zeitlichen Zusammenhang eine selbständige Voraussetzung (arg „erforderlich"), ohne die die Annahme, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs erfolgte, nicht möglich sei. Tatsächlich findet sich eine derartige Aussage nicht in den dort angeführten Entscheidungen 9 ObA 211/96, 8 ObA 91/97h und 9 ObA 274/97b. Richtig ist aber, dass die Aussage, der zeitliche Zusammenhang wäre „erforderlich", in 9 ObA 153/98k enthalten ist. Sie muss dort aber im Zusammenhang mit der weiteren Ausführung des Senats gesehen werden, dass den Veräußerer bzw Erwerber im Fall des zeitlichen Zusammenhangs die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte.OGH 9 ObA 16/06b, 01.02.2007
- Es handelt sich hiebei um eine relative Nichtigkeit, welche daher nur von den durch die Norm geschützten Arbeitnehmern, nicht aber von dritten Personen geltend gemacht werden kann.OGH 9 Ob 17/04x, 09.06.2004
- Die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer verbunden mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung beim Erwerber zu ungünstigeren Bedingungen ist als unzulässige Umgehung des § 3 Abs 1 AVRAG zu werten. Die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Bedingungen erfolgt, ist nicht mit einem starren Einzelgünstigkeitsvergleich oder Gruppengünstigkeitsvergleich sondern mit einem Gesamtgünstigkeitsvergleich vorzunehmen.OGH 9 ObA 17/03w, 24.09.2003
- Eine aus Anlass eines Betriebsüberganges erklärte Kündigung eines Dienstvertrages ist auch dann unwirksam, wenn sie vom Erwerber in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausgesprochen wird.OGH 9 ObA 97/02h, 05.06.2002
- Kündigt der Betriebsveräußerer- etwa um den Erwerber die Übernahme von teuren Arbeitskräften zu ersparen-, so ist eine solche "wegen des Betriebsübergangs" ausgesprochene Kündigung nach herrschender Judikatur aufgrund des Verstoßes gegen (relativ) zwingendes Gesetz nichtig im Sinne des §879 Abs1 ABGB, sodass es einer gesonderten Anfechtung der Kündigung nicht bedarf.OGH 9 ObA 97/02h, 05.06.2002
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- Die Vereinbarung einer Probezeit nach Betriebsübergang stellt eine unzulässige Verschlechterung der Rechtsposition des Arbeitnehmers dar.OGH 8 ObA 130/01b, 29.11.2001
- Hier: Gerechtfertigter Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG.OGH 9 ObA 327/00d, 14.03.2001
- Die Rechtsstellung des Dienstnehmers darf in keinem Punkt verschlechtert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich dessen Rechtsstellung gesamt betrachtet verbessert haben sollte. Solche Verschlechterungen sind zum Beispiel der Verlust des Dienstwagens bei einem Beibehalten des Dienstortes, die Reduzierung des Überstundenpauschales oder das weitergehende Konkurrenzverbot bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses.OGH 9 ObA 327/00d, 14.03.2001
- Dies gilt nicht für betriebsbedingte Kündigungen, die zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen, aber dessen ungeachtet betriebsnotwendig sind.OGH 9 ObA 206/98d, 07.10.1998
- Hier: Jedoch Kündigung aus im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen.OGH 9 ObA 274/97b, 22.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102122 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 ObA 87/23m, 25.04.2024, Fall aus Steiermark
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ohne unnötigen Aufschub. Ihr Anspruch, beim Erwerber des Betriebs weiterbeschäftigt zu werden, kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, weil auch der Vertragspartner Klarheit braucht. Wie lange Sie Zeit haben, hängt vom Einzelfall ab; hat Sie der Arbeitgeber nicht ordentlich informiert, wirkt sich das zu Ihren Gunsten aus.
Nein. Wurden Sie im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt, haben Sie die Wahl, auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigung anzunehmen. Nehmen Sie eine frist- und termingerechte Kündigung an, steht Ihnen darüber hinaus keine Entschädigung für weitere Monate zu.