Geht die Versicherung bei einer Firmenverschmelzung über?
betrifft Unternehmer, Gesellschaften, Versicherungsnehmer, Versicherer
Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften geht das Versicherungsverhältnis nicht nach den Regeln über die Veräußerung über. Diese Regeln betreffen nur die Übertragung an eine einzelne Person, während bei der Verschmelzung das gesamte Vermögen übergeht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG beziehungsweise §§ 96 ff GmbHG kommt es nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 69 VersVG. § 69 VersVG hat nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einer versicherten GmbH & Co KG steht die Berufung nach §§ 69 f VersVG weder direkt noch analog zu, auch wenn ein Wechsel aller Kommanditisten und bei der einzigen Komplementärin ein Wechsel aller Gesellschafter stattfindet.OGH 7 Ob 74/17h, 21.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114787 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 5/25y, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AktG §219; GmbHG §96; VersVG §69
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