Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 5/25y
Worum es ging: Ab wann gehört mir die Wohnung aus der Erbteilung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben die Erben schon vor der Einantwortung vereinbart, wer welchen Teil des Nachlasses erhält, erwerben Sie das Eigentum daran bereits mit der rechtskräftigen Einantwortung. Die Eintragung im Grundbuch hält das dann nur noch fest. Wird die Aufteilung erst nach der Einantwortung geändert, brauchen Sie für den Eigentumserwerb dagegen die Eintragung.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Auch wenn Sie eine versicherte Sache verschenken, gilt das im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes als Veräußerung. Es macht also keinen Unterschied, ob die Sache verkauft oder verschenkt wird.
Wer eine Erbschaft kauft, tritt an die Stelle des Verkäufers im Verlassenschaftsverfahren und erwirbt das Eigentum erst mit der Einantwortung. Er übernimmt die Erbschaft so, wie sie zu diesem Zeitpunkt beschaffen ist. Hat der Verkäufer den Nachlass vorher verwaltet, haftet er dem Käufer dafür wie ein Verwalter.
Als Veräußerung der versicherten Sache gilt jede Übertragung des Eigentums durch ein Rechtsgeschäft an eine einzelne Person. Damit ist der Fall gemeint, dass die Sache selbst weitergegeben wird.
Sowohl der Erwerber als auch der Versicherer dürfen den Vertrag kündigen. Der Versicherer soll sich einen aufgezwungenen Vertragspartner nicht gefallen lassen müssen, und der Erwerber soll einen anderen Versicherer wählen oder ganz auf Versicherungsschutz verzichten können.
Wer eine Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch ein Geschäft unter Lebenden und die andere Hälfte durch Erbfolge erworben hat, kann den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Wer mehr als die Hälfte der Anteile an der Liegenschaft erwirbt, darf auch wegen des Eigentümerwechsels kündigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie die Mehrheit auf einmal oder in mehreren Schritten erworben haben.
Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften geht das Versicherungsverhältnis nicht nach den Regeln über die Veräußerung über. Diese Regeln betreffen nur die Übertragung an eine einzelne Person, während bei der Verschmelzung das gesamte Vermögen übergeht.
Nein. Weist der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss auf ein Erbteilungsübereinkommen hin, reicht dieser Beschluss allein als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch. Das Übereinkommen selbst müssen Sie nicht vorlegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 07.04.2024, 10 C 1113/23i-10
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.10.2024, 32 R 55/24z-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Geschäftszahl
7Ob5/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* Z*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei O* AG, *, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, GZ 32 R 55/24z-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 7. April 2024, GZ 10 C 1113/23i-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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