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Gehen bei einem Zusammenschluss alle Rechte automatisch über?

betrifft Unternehmer, Gesellschafter, Vertragspartner von Gesellschaften
Ein Zusammenschluss nach dem Umgründungssteuergesetz führt nicht dazu, dass ein Rechtsträger in alle Rechte und Pflichten eines anderen nachrückt. Jedes einzelne Recht muss gesondert übertragen werden.

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Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 03.10.2022 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2000)

Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113113 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

UmgrStG §23

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