Gilt eine Zustellung, wenn ich umgezogen bin und nichts sagte?
günstig für Gegner betrifft Parteien, Kläger, Beklagte
Ziehen Sie während eines Verfahrens um, von dem Sie wissen, und teilen Sie das dem Gericht nicht unverzüglich mit, darf weiterhin an die alte Adresse zugestellt werden. Das gilt, solange das Gericht davon auch nicht auf andere Weise erfährt. Eine dort hinterlegte Sendung wirkt als Zustellung, gleichgültig wo Sie sich tatsächlich aufhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind.OGH 18 OCg 1/23f, 02.02.2024
- Die Partei trägt mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung selbst die Gefahr, dass das Gericht die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann und an der früheren Abgabestelle zugestellt wird.OGH 18 OCg 1/23f, 02.02.2024
- Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht.OGH 1 Ob 167/20w, 23.09.2020
- Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war.OGH 6 Ob 233/06t, 09.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 28/23p, 12.04.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §8 Abs2; ZustG §17
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